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Satzung – Personalräte Niedersachsen

Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Personalräte und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Städte im Land Niedersachsen

Präambel
Die bei den Stadtverwaltungen in Niedersachsen bestehenden Personalvertretungen bilden eine Arbeitsgemeinschaft (AG) auf freiwilliger Basis und bekennen sich zu dieser Satzung, um ihre Aufgaben nach dem Nds. PersVG zweckmäßig und sinnvoll zu erfüllen.

Die derzeitigen Mitglieder sind in der Anlage 1 genannt.

Die AG dient dem Informationsaustausch und den Kontakten zwischen den Personalvertretungen sowie JAV’en die die Personalratsarbeit fördern. Die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften wird unterstützt und die AG beteiligt diese an den Tagungen. Die AG erarbeitet Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung zur Stärkung der Willensbildung und vertritt die niedersächsischen Personalräte in allgemeinen Angelegenheiten gegenüber der Landesregierung.

I. Organe

1. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus den von den Mitgliedsstädten entsandten Tagungsteilnehmer/Innen. Jede Mitgliedsstadt hat eine Stimme. Darin enthalten ist auch die Meinung der jew. Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die Tagungsteilnehmer/Innen sollen nach dem Gruppenprinzip ausgewählt werden (Angestellte, Arbeiter/Innen, Beamte/Innen) sowie Frauen und Männer berücksichtigen.

2. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/Innen. Er wird unter Beachtung des Gruppenprinzips und der Frauenförderung gebildet. Es wird eine Stadt gewählt, die den Vorstand beruft. Diese Stadt bildet den Sitz der AG.

3. Der Beirat der Arbeitsgemeinschaft besteht aus dem Vorstand, den Vertretern von acht weiteren Mitgliedsstädten sowie zwei Vertretern der JAV’en. Die Mitgliedsstädte des Beirates können bei Bedarf eine Ersatzperson benennen.

4. Die Organe werden jeweils nach den Personalratswahlen neu gewählt. (JAV-Mitglieder entsprechend deren Wahl-Rhythmus) Sie führen ihre Geschäfte bis zu den Neuwahlen weiter.

II. Zuständigkeiten

II.1 Arbeitsgemeinschaft

1. Der Arbeitsgemeinschaft obliegt die grundsätzliche Festlegung ihrer Ziele im Rahmen der Präambel.

2. Sie entscheidet über die Satzung.

3. Der Vorstand und der Beirat werden von der Arbeitsgemeinschaft gewählt.

II. 2 Vorstand

1. Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.

2. Ihm obliegt die allgemeine Geschäftsführung, die organisatorische Vorbereitung der Sitzungen des Beirates sowie der Einberufung und Leitung der Tagungen der Arbeitsgemeinschaft im Einvernehmen mit der gastgebenden Mitgliedsstadt.

II. 3 Beirat

1. Der Beirat ist für die inhaltliche Vorbereitung der Tagungen der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich.

2. Er stellt Moderatoren/Verantwortliche, die Experten laden, Ergebnisprotokolle fertigen und gegenüber den Medien berichten.

III. Abstimmungen, Wahlen

1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

2. Die Annahme und Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

3. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Es ist geheim zu wählen, wenn eine Mitgliedsstadt es verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

IV. Finanzen

1. Die Arbeitsgemeinschaft erhebt eine Jahresgebühr von 100,00 Euro zur Abdeckung von Kosten, die anlässlich ihrer Tagungen entstehen.

2. Eine Kassenprüfung findet alle zwei Jahre auf der Herbsttagung durch 2 Revisoren statt.

3. Die Revisoren werden auf 4 Jahre gewählt. Sie sollen nicht dem Beirat angehören.

Die Höhe der Jahresgebühr wurde auf der Herbsttagung am 26.09.2013 in Aurich mit Wirkung ab dem 01.01.2014 beschlossen.

V. Sonstiges

1. Die Arbeitsgemeinschaft oder ihre Organe können von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen bzw. Tagungen Sachverständige hinzugezogen werden, die auch von den Gewerkschaften und Berufsverbänden benannt werden können.

2. Bei der Behandlung von Tagesordnungspunkten, die überwiegend Schwerbehinderte betreffen, sollen die Vertrauensleute der Schwerbehinderten beteiligt werden.

3. Die Arbeitsgemeinschaft soll mindestens zweimal im Jahr gemeinsam tagen (in der Regel zweitägige Zusammenkunft).

4. Der Schriftwechsel ist an die/den Vorsitzende/n zu richten.

5. Über jede Tagung der Arbeitsgemeinschaft ist ein Ergebnisprotokoll vom Vorstand zu fertigen und den Mitgliedsstädten zu übersenden.

Diese Satzung ist am 26.09.2013 (Herbsttagung in Aurich) beschlossen und in Kraft getreten.

Peter Wagner
Vorsitzender